Tiefgang
Streitschlichtung unter dem DSA: Im Sinne der Plattformen
Lesedauer: 6 Min.
Artikel 21 des Digital Services Act (DSA) regelt die sogenannte „außergerichtliche Streitbeilegung“, die eigens eingerichteter Streitbeilegungsstellen bedarf. Was nun in den ersten Staaten passiert: In Deutschland hat die Bundesnetzagentur (BNetzA), die unter dem DSA als nationaler Digital Services Coordinator (DSC) fungiert, bereits die Users Rights GmbH zertifiziert. Der bisher prominenteste Fall ist aber das in Irland zugelassene Appeals Centre Europe (ACE), dessen Gründung vom Oversight Board des Tech-Riesen Meta mit 15 Millionen Dollar unterstützt wurde (SZ Dossier berichtete). Doch welche Rolle könnte das Zentrum europaweit spielen? Und welchen Beweggrund hatte Metas Oversight Board eigentlich für ein solches Investment?
Grundsätzlich seien Nutzerinnen und Nutzer frei, an welche Stelle sie sich wenden, sagte der Richter und Experte für Plattformregulierung, Daniel Holznagel, SZ Dossier. „Beschränkungen ergeben sich aber, weil nicht alle Organisationen Schlichtungen für jede Plattform und in allen Sprachen anbietet.“
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