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Meldung

Kann teuer werden: DSGVO-Bußgelder

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Anfang des Monats entschieden, dass ein Bußgeld wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auch dann zulässig ist, wenn die unerlaubte Handlung „nicht einer identifizierten natürlichen Person als Vertreter des Unternehmens zugeordnet werden kann“, sofern das Unternehmen schuldhaft gehandelt hat. Eine Entscheidung gegen die von Datenschutzbehörden geforderte sogenannte „strict liability“ (unmittelbare Unternehmenshaftung). Alles ist damit aber nicht geklärt, findet der Datenschutzanwalt Tim Wybitul, der zu dem Thema heute auf einer Veranstaltung der Stiftung Datenschutz spricht.

An deutschem Recht orientieren: „Auch nach dem Urteil des EuGH bleiben noch viele Fragen zur Verhängung von DSGVO-Bußgeldern offen“, sagte Wybitul SZ Dossier. Etwa unter welchen Voraussetzungen deutsche Datenschutzbehörden festgestellte Verstöße einzelner Mitarbeiter gegenüber Unternehmen zurechnen können, sei nicht geklärt. „Hier werden sich die Behörden wohl sicherheitshalber am geltenden deutschen Bußgeldrecht orientieren“, sagte er. Das hätten sie bislang auch schon oft und ohne erkennbare Probleme so gemacht.

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