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Meldung

BVerfG verhandelt über Bundeskriminalamtgesetz

Wen darf das Bundeskriminalamt (BKA) künftig überwachen? Heute findet im Bundesverfassungsgericht die Verhandlung einer Verfassungsbeschwerde zum Bundeskriminalamtgesetz statt. Die von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) eingebrachte Beschwerde kritisiert die weitreichenden Überwachungsbefugnisse gegenüber Kontaktpersonen, den Umfang polizeilicher Datenbanken und ihre Nutzung durch die Behörden.

Zwei Komplexe angegriffen: Neben der heimlichen Überwachung von Kontaktpersonen zum Zweck der Terrorismusabwehr – also Menschen aus dem Umfeld einer verdächtigen Person – geht es vor allem um Daten. Das Verfahren ist für den Datenschutz bei den Polizeibehörden des Bundes und der Länder von außerordentlich hoher Bedeutung. Denn: Es betrifft neben der Datenverarbeitung im BKA auch den polizeilichen Informationsverbund, über den die Polizeibehörden bundesweit Daten einspeichern und abrufen können.

Alle wünschen sich Rechtssicherheit: Ulrich Kelber, Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, sagte SZ Dossier, dieses Verfahren biete die Chance, die damit zusammenhängenden verfassungsrechtlichen Fragen grundlegend zu klären. „Ich erwarte mit Spannung, wie das Bundesverfassungsgericht die polizeiliche Datenbevorratung bewerten und welche Anforderungen es an diese stellen wird“, sagte Kelber, der als sachkundiger Dritter am Verfahren teilnimmt. Alle Beteiligten hätten ein Interesse an Rechtssicherheit und an Vorschriften, die die Polizeibehörden in die Lage versetzen, die „Spreu vom Weizen“ zu trennen.

Weiterhin grundrechtliche Mängel: Wie die GFF in einer Mitteilung schreibt, hatte das Gericht bereits 2016 wesentliche Teile des damaligen Gesetzes für verfassungswidrig erklärt. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einzelne der neu gefassten Vorschriften. Denn trotz der Anpassung der Vorschriften bestünden weiterhin viele grundrechtliche Mängel. Die GFF will klar definierte Kriterien erstreiten, unter denen die BKA-Datenbanken befüllt und genutzt werden dürfen.

Polizeiliche Datenbanken begrenzen: Wie die GFF schreibt, könne etwa die deutschlandweit genutzte Datenbank INPOL Menschen als gefährlich markieren, die einer Straftat nur beschuldigt werden oder von denen erwartet wird, sie könnten sie in Zukunft begehen. „Momentan dürfen die Daten viel zu vieler Menschen unter zu niedrigen Voraussetzungen für zu lange Zeit in einem System landen, auf das alle Polizeibehörden Zugriff haben“, sagte Bijan Moini, Legal Director der GFF und Prozessbevollmächtigter. „Wir hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht polizeiliche Datenbanken auf das wirklich Nötige begrenzt.“

Um was es heute gehen wird? Bei den Zentralstellenaufgaben des BKA ist etwa fraglich, welche Daten das BKA für die allgemeine Analyse, Lagebilder, Informationsverdichtung, Statistiken und allgemeine Unterstützungsaufgaben heranziehen darf. Beim Informationsverbund geht es vor allem um die polizeiliche Datenbevorratung in Bund und Ländern. Aus Sicht des Datenschutzes stellen sich hier wichtige Fragen, denn in den polizeilichen Dateien sind nicht nur Täter gespeichert, sondern auch Verdächtige und Beschuldigte.

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