Gastbeitrag
KI und Urheberrechtsverletzungen: Was die EU von UK lernen kann
Lesedauer: 6 Min.
Anna K. Bernzen
Rechtsanwältin für Urheber- und Medienrecht
Anna K. Bernzen berät als Rechtsanwältin in der Berliner Kanzlei Raue zum Urheber- und Medienrecht mit Fokus auf Künstliche Intelligenz und Plattformen. Als Privatdozentin an der Universität Regensburg forscht und lehrt sie außerdem zu Rechtsfragen der Digitalisierung. Sie ist im Vorstand der Deutschen Stiftung für Recht und Informatik und gibt die Fachzeitschriften Künstliche Intelligenz und Recht sowie Zeitschrift für Digitalisierung und Recht mit heraus. Der Beitrag gibt ihre persönliche Meinung wieder.
Wer sein KI-Modell außerhalb der EU trainiert, muss sich nicht an europäisches Urheberrecht halten – auch nicht, wenn er das trainierte Modell später in der EU vermarktet. Das britische Urheberrecht hat eine Lösung für dieses Problem, das Urheber oft schutzlos lässt. Daran sollte sich die EU orientieren.
Im Urheberrecht gilt das Territorialitätsprinzip. Jedes Land kann sein Urheberrecht nur anwenden, wenn ein Werk auf seinem Territorium genutzt wird. Übertragen auf die KI-Entwicklung heißt das zum Beispiel: Nur wenn das Modelltraining auf deutschen Servern stattfindet, ist deutsches Urheberrecht anwendbar – egal, woher die Urheber oder der KI-Anbieter stammen.
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