von Gabriel Rinaldi und Tim Frehler
Diese Meldung stammt aus dem folgenden Briefing des Dossiers Platz der Republik:
Was ein einzelner Sitz im Parlament ausmacht: Um ein Haar hätte die AfD in Sachsen so viele Abgeordnete in den Landtag schicken können, dass sie über eine Sperrminorität verfügt und dadurch alle Entscheidungen hätte blockieren können, für die es eine Zwei-Drittel-Mehrheit braucht. Gelinde gesagt unglücklich war daher, was dem Landeswahlleiter in der Nacht von Sonntag auf Montag passiert war.
Knapp daneben ist auch vorbei: Seine Behörde hatte eine falsche Sitzzuteilung veröffentlicht, CDU und AfD je einen Sitz zu viel zugerechnet, SPD und Grünen einen zu wenig. Am gestrigen Morgen dann die Korrektur und die Gewissheit: doch keine Sperrminorität für die AfD, die in Sachsen als gesichert rechtsextremistisch gilt.
Wie konnte das passieren? Wie der Landeswahlleiter am Montag mitteilte, soll die Ursache ein Softwarefehler gewesen sein. „Ab der Zuteilung des 117. Sitzes wurden die Sitze nicht mehr an den mathematisch höchsten Teiler zugewiesen.“ Aufgrund von Hinweisen sei die Berechnung überprüft, der Fehler festgestellt und die Sitzverteilung manuell nachgerechnet worden. Der IT-Dienstleister arbeite derzeit an der Analyse und Behebung des Fehlers. Details zur Software wollte der Landeswahlleiter nicht nennen.
Hintergrund: Die Umrechnung von Wahlstimmen in Parlamentssitze erfolgt in Sachsen seit vergangenem Jahr anhand des Höchstzahlverfahrens nach Sainte-Laguë. Wie der Landeswahlleiter mitteilte, sei die Software dafür „im Vorfeld intensiv getestet“ worden und habe auch schon bei der Kommunalwahl im Juni fehlerfrei funktioniert. Zuvor wurden die Sitze nach dem D’Hondtschen Verfahren zugeteilt. Wie das Portal Wahlrecht.de berichtet, hätte genau diese Berechnung zur gleichen Sitzverteilung „wie das fehlerhafte vorläufige Ergebnis“ geführt. Daher stand der Verdacht im Raum, es sei das falsche Verfahren eingesetzt worden.
Unbefugte am Werk? Auf die Nachfrage meiner Kollegin Selina Bettendorf, ob sie ausschließen können, dass der Fehler vorkam, weil eine nicht befugte Person an der Software war, ging die Behörde nicht ein. Dem sächsischen Verfassungsschutz liegen dazu aktuell jedoch keine Erkenntnisse vor.